Allgemeine Geschäftsbedingungen
der ALPHA EXPRESS 24, Inhaber: Bojan Nenadic, Leonorenstr. 26, 12247 Berlin
(nachfolgend „ALPHA EXPRESS“)
1. Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Leistungen und Angebote von ALPHA EXPRESS. Die AGB sind Bestandteil sämtlicher Verträge, die ALPHA EXPRESS mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ALPHA EXPRESS angebotenen Beförderungsleistungen schließt. Ist der Auftraggeber Kaufmann, dann gelten sie auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn ALPHA EXPRESS ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn ALPHA EXPRESS auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
2. Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote von ALPHA EXPRESS sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
(2) Der Auftraggeber kann auf der Webseite von ALPHA EXPRESS mit Hilfe des Versandkostenrechners die voraussichtlichen Kosten einer Lieferung ermitteln und auf Grundlage weiterer Angaben zur beabsichtigten Lieferung ein unverbindliches Angebot bei ALPHA EXPRESS anfordern. Ein solches unverbindliches Angebot kann auch per e-Mail, per Post oder telefonisch bei ALPHA EXPRESS angefordert werden. Erfolgt die Anfrage elektronisch über den Versandkostenrechner, dann erhält der Auftraggeber eine Bestätigung per e-Mail, dass seine Anfrage eingegangen ist. ALPHA EXPRESS übermittelt dem Auftraggeber sodann ein unverbindliches Angebot. Bestätigt der Auftraggeber dieses unverbindliche Angebot gegenüber ALPHA Express per e-Mail, dann gilt dies als verbindliche Buchung des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist an seine Bestellung 3 Werktage gebunden. Ein Vertrag kommt erst zustande, sobald ALPHA EXPRESS innerhalb dieser 3 Werktage die Bestellung per e-Mail bestätigt und das Angebot des Auftraggebers damit annimmt (e-Mail Transportbestätigung).
(3) Maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen ALPHA EXPRESS und dem Auftraggeber ist der gemäß vorstehendem Absatz (2) geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Vertrag gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von ALPHA EXPRESS vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
(4) Ergänzend zu diesen AGB gelten – soweit durch zwingende gesetzliche Vorschriften, individuelle Einzelvereinbarungen oder diese AGB nichts anderes bestimmt ist – bei Verträgen über nationale Transportdienstleistungen in Deutschland einschließlich Zusatz- und Nebenleistungen die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in ihrer jeweils neuesten Fassung. Die ADSp finden keine Anwendung bei Geschäften mit Verbrauchern im Sinne des §13 BGB.
(5) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Vorschriften zum Frachtvertrag (§§ 459, 407 ff. HGB). Bei grenzüberschreitenden Transporten gilt der CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr) ergänzend, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist.
(6) Sonstige Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von ALPHA EXPRESS nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insb. per Telefax oder per E-Mail.
(7) Verträge werden ausschließlich in deutscher Sprache geschlossen. Der Vertragstext wird nicht gespeichert.
(8) Widerrufsrecht, Kündigung: Ein Widerrufsrecht besteht nicht, auch wenn der Auftraggeber Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, § 312 g Nr. 9 BGB. Sie können den Vertrag jedoch jederzeit bis zur Übergabe der Sendung(en) an ALPHAEXPRESS kündigen. Es gilt insoweit § 415 HGB. Abweichend von § 415 HGB ist die Kündigung für Verbraucher kostenfrei, wenn die Kündigung spätestens einen 1 Werktag (Montag-Freitag) vor dem vereinbarten ersten Abholtermin bei ALPHA EXPRESS eingeht (Beispiel: Abholtermin: Montag, 12 Uhr, Kündigung muss bis Freitag, 12 Uhr eingegangen sein). Erfolgt die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, aber noch vor dem ersten Abholtermin, so gilt auch für Verbraucher insoweit § 415 HGB. Wiederum abweichend von § 415 BGB ist eine Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftraggeber nach Übergabe der Sendung(en) an ALPHA EXPRESS ausgeschlossen. Jede Kündigung bedarf der Textform (z.B. E-Mail).
3. Bedingungsgerechte Sendungen
(1) ALPHA EXPRESS befördert Sendungen, die der jeweils gültigen Übersicht Preis/Leistung sowie den jeweils gültigen Regelungen zur Verpackung und Kennzeichnung entsprechen und folgende Werte nicht übersteigen:
5.000,00 EUR je Sendung bei Verbrauchern im Sinne §13 BGB
50.000,00 EUR je Sendung bei allen anderen Kunden
(2) Von der Beförderung ausgeschlossen (Verbotsgüter) sind:
- Sendungen, deren Beförderung, Lagerung oder Verwendung gegen einschlägige gesetzliche oder behördliche Verbote einschließlich außenwirtschafts- und verbrauchssteuerrechtlicher Bestimmungen oder Genehmigungspflichten verstoßen; dazu gehören auch Sendungen, deren Inhalt Rechte Dritter zum Schutz geistigen Eigentums verletzen, einschließlich gefälschter oder nicht lizenzierter Kopien von Produkten (Markenpiraterie);
- Sendungen, für deren Beförderung eine besondere Behandlung durch ALPHA EXPRESS erforderlich ist (z. B. Einhaltung einer bestimmten Temperatur, Einholung einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung);
- Sendungen, deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit bei gewöhnlichem Transportablauf und trotz ausreichender Verpackung objektiv geeignet sind, Personen zu verletzen, zu infizieren oder Sachschäden zu verursachen;
- Sendungen, die lebende Tiere oder sterbliche Überreste von Menschen enthalten;
- Sendungen, deren Beförderung gefahrgutrechtlichen Vorschriften unterliegt, soweit diese nicht nach den „Regelungen für die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen“ zugelassen sind; § 410 HGB bleibt unberührt;
- Kunstwerke, Antiquitäten, Briefmarken als Sammlerobjekte, übertragbare Handelspapiere, Wertpapiere, Edelmetalle, Edelsteine, Industriediamanten;
Geld und andere gültige Zahlungsmittel;
- Sendungen mit unzureichender Verpackung, die insbesondere nicht den Regelungen zur Verpackung und Kennzeichnung genügen, sowie Sendungen mit flüssigem Inhalt, soweit diese nicht bruchsicher verpackt und gegen Auslaufen geschützt sind.
(3) ALPHA EXPRESS ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Sendung Verbotsgüter im Sinne von Absatz (2) enthält.
4. Leistungen von ALPHA EXPRESS
(1) ALPHA EXPRESS übernimmt
- die Abholung, die Beförderung und die Zustellung von Päckchen, Paketen und Palettenware bis 1200 kg innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie
- die Beförderung und die Zustellung von Paketen aus der Bundesrepublik Deutschland in die Länder der Europäischen Union und des EWR.
(2) ALPHA EXPRESS schuldet ausdrücklich nicht die Gestellung und den Tausch von Paletten oder sonstigen Lademitteln. Ebenfalls nicht geschuldet ist der Rücktransport von vom Auftraggeber oder Dritten gestellten Paletten, sonstigen Lademitteln oder Ladehilfsmitteln.
(3) Be- und Entladung
ALPHA EXPRESS schuldet ebenfalls nicht die Ver- und Entladung der Güter, es sei denn, aus den Umständen oder der Verkehrssitte ergibt sich etwas anderes. Der Auftraggeber kann die Be- und/oder Entladung gesondert beauftragen. Das hierfür fällige zusätzliche Entgelt ergibt sich aus der jeweils aktuellen Preisliste.
Ist keine Be- oder Entladung beauftragt, oder verzögert sich die Be- oder Entladung aufgrund von Umständen, die nicht dem Risikobereich von ALPHA EXPRESS zuzurechnen sind, dann kann ALPHA EXPRESS ein zusätzliches Standgeld verlangen, wenn die Lade-/ Entladezeit länger beträgt als 1 Stunde. Die Höhe des Standgeldes ergibt sich aus der jeweils aktuellen Preisliste. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ALPHA EXPRESS durch die verlängerte Standzeit kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Die Be- und Entladung von Ware ab 31 kg Sendungsgewicht kann nur bei gleichzeitiger Buchung von Be- und Entladehilfen bzw. eines Hebebühnenfahrzeugs beauftragt werden.
(4) Abholung
Die Abholung der Sendung(en) erfolgt am vereinbarten Abholtag an der von dem Auftraggeber benannten Adresse. Bei privaten Adressen erfolgt die Übernahme von Paketen und Päckchen an der Haustür, bei gewerblichen Adressen am Empfang, jeweils soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Ist eine Beladung erforderlich, dann hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass der Ladeort für das Transportfahrzeug frei zugänglich ist.
Es wird nur ein Abholversuch unternommen. Der Auftraggeber kann ALPHA EXPRESS gegen gesondertes Entgelt mit einem weiteren Abholversuch beauftragen. Die Höhe des Entgelts ergibt sich aus der aktuellen Preisliste von ALPHA EXPRESS.
(5) Sind Sendungen nicht bedingungsgerecht im Sinne von § 3, dann lehnt ALPHA EXPRESS die Beförderung ab. Sofern eine solche Sendung trotzdem ins System von ALPHA EXPRESS gelangt, ist ALPHA EXPRESS berechtigt, die weitere Beförderung jederzeit einzustellen oder ein nachträgliches angemessenes Zusatzentgelt vom Auftraggeber zu erheben. Lehnt der Auftraggeber die Entrichtung eines solchen Zusatzentgeltes ab oder besteht begründeter Anlass zu der Vermutung, dass es sich bei der übernommenen Sendung um eine nicht bedingungsgerechte Sendung entsprechend § 3 dieser AGB handelt, so ist ALPHA EXPRESS berechtigt, die Sendung an den Auftraggeber zurückzugeben oder zur Abholung durch den Auftraggeber bereitzuhalten. Im Falle einer solchen Rückgabe ist ALPHA EXPRESS berechtigt, eine angemessene Vergütung in Höhe von mindestens einem Drittel des vereinbarten Entgeltes als Aufwandsentschädigung zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ALPHA EXPRESS kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist.
(6) ALPHA EXPRESS ist jederzeit berechtigt, Auskunft über den Inhalt der Sendung(en) zu verlangen, um festzustellen, ob der Inhalt bedingungsgerecht ist. Verweigert der Auftraggeber die Auskunft oder ist die Auskunft nicht rechtzeitig einholbar, so darf ALPHA EXPRESS diese Sendung auf ihren Inhalt untersuchen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dies erforderlich ist, um Gefahren für Personen oder Sachen abzuwenden.
(7) Von ALPHA EXPRESS in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich ein fester Liefertermin verbindlich vereinbart ist. Ist Vorkasse vereinbart, dann beginnt eine vereinbarte Lieferfrist frühestens mit Eingang des vollständigen Entgelts bei ALPHA EXPRESS an zu laufen.
(8) ALPHA EXPRESS ist es unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers freigestellt, Art, Weg und Mittel der Beförderung zu wählen und sämtliche Leistungen (auch) durch Subunternehmer (Unterfrachtführer) erbringen zu lassen.
(9) Die Zustellung der Sendung erfolgt durch Übergabe an den auf der Sendung angegebenen Empfänger oder an einen durch schriftliche Vollmacht des Empfängers ausgewiesenen Empfangsberechtigten („Empfangsbevollmächtigter“). Die Übergabe erfolgt gegen Unterschrift. Sendungen an Empfänger in Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Haftanstalten, Gemeinschaftsunterkünften, Krankenhäusern) können an eine von der Leitung der Einrichtung mit dem Empfang von Sendungen beauftragte Person („Empfangsbeauftragter“) zugestellt werden. Satz 1 und Satz 2 gelten nur, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde (z. B. Nachsendung, Zustellung durch Ablage an einem vereinbarten Ort).
Muss die Ware entladen werden, dann erfolgt dies an einer vom Auftraggeber oder Empfänger anzugebenden geeigneten Entladestelle. Die Entladung hat – soweit nicht anders beauftragt – der Empfänger als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers vorzunehmen.
(10) ALPHA EXPRESS darf Sendungen, die nicht in der im vorstehenden Absatz (9) genannten Weise abgeliefert werden können, an einen Ersatzempfänger abliefern.
Ersatzempfänger sind:
- Angehörige des Empfängers
- andere, auch in den Räumen des Empfängers anwesende Personen sowie
- Hausbewohner und Nachbarn des Empfängers, sofern
– den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind
– ALPHA EXPRESS den Empfänger unverzüglich mittels physischer oder elektronischer Mitteilung (z.B. Benachrichtigungskarte, E-Mail) an die dafür von ihm vorgesehene Empfangseinrichtung (Hausbriefkasten bzw. elektronisches Postfach) über die Sendungen und die Person des Ersatzempfängers (Name und Anschrift des Hausbewohners bzw. Nachbarn) informiert.
(11) Der Zustellauftrag gilt mit der Übergabe an den Empfänger gemäß Abs. (9) – (10) dieser AGB als durchgeführt.
(12) Es wird nur ein Zustellversuch unternommen. Kann die Sendung dabei nicht in der beschriebenen Art und Weise zugestellt werden, gilt die Sendung als unzustellbar. Ebenfalls als unzustellbar gelten Sendungen mit falscher Adresse, soweit sich die richtige Adresse nicht mit zumutbarem Aufwand feststellen lässt, und Sendungen, deren Annahme verweigert wird. Als Annahmeverweigerung gilt auch die Verhinderung der Ablieferung über eine vorhandene Empfangseinrichtung (z. B. Zukleben/Einwurfverbot am Hausbrief- oder Paketkasten), die Weigerung zur Zahlung einer offenen Fracht oder Nachnahme oder die Weigerung zur Abgabe einer erforderlichen Empfangsbestätigung.
Als unzustellbar gelten auch Sendungen mit einem Sendungsgewicht von mehr als 31 kg, wenn keine Entladung durch ALPHA EXPRESS beauftragt ist, und am Entladeort keine Entladehilfen oder Hebebühnenfahrzeuge durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
Der Auftraggeber kann ALPHA EXPRESS gegen gesondertes Entgelt mit einem weiteren Zustellversuch beauftragen. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall und teilt ALPHA EXPRESS dem Auftraggeber auf Anfrage mit.
(13) Unzustellbare Sendungen werden von ALPHA EXPRESS an den Auftraggeber zurückbefördert. Eine (Rück-)Beförderung in das Ausland kann der Auftraggeber nicht beanspruchen. Verweigert der Auftraggeber die Rücknahme, ist ALPHA EXPRESS berechtigt, über die Sendung auf dessen Kosten nach pflichtgemäßem Ermessen zu verfügen, u. a. diese auch zu veräußern oder zu vernichten. Kann der Auftraggeber nicht festgestellt werden, ist ALPHA EXPRESS berechtigt, die Sendung zu öffnen um ihn zu ermitteln. Wird durch die Öffnung der Auftraggeber festgestellt, holt ALPHA EXPRESS entweder die Weisung des Auftraggebers ein oder befördert die Sendung auf Kosten des Auftraggebers zurück. Ist eine Rücksendung nicht möglich oder nicht zumutbar, dann ist ALPHA EXPRESS berechtigt, die Sendung auf Kosten des Auftraggebers zu vernichten oder zu veräußern. Kann der Auftraggeber festgestellt werden, darf ALPHA EXPRESS die Inhalte nach Maßgabe von § 419 Abs. 3 HGB auch vernichten.
(14) Vorstehender Absatz (13) gilt auch, wenn ALPHA EXPRESS eine Ablieferung aufgrund außergewöhnlicher Umstände, unverhältnismäßiger Schwierigkeiten oder besonderer Gefahren am Bestimmungsort nicht zumutbar ist. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen beispielsweise vor, wenn bei schwerer Fracht kein Hebebühnenfahrzeug gebucht und keine Lade- oder Entladehilfe vorhanden ist.
(15) ALPHA EXPRESS ist an Weisungen des Auftraggebers nach Übergabe der Sendung nicht mehr gebunden.
5. Preise und Zahlung
(1) Die vertraglich vereinbarten Preise verstehen sich als Brutto – Preise, d.h. inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit im Einzelfall nicht anders angegeben. Die vereinbarten Preise gelten für den im Vertrag aufgeführten Leistungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Fallen Zoll- oder andere Gebühren oder öffentliche Abgaben an, dann hat der Auftraggeber diese zusätzlich zu tragen.
(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von ALPHA EXPRESS zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von ALPHA EXPRESS (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
(3) Soweit nicht anders vereinbart, ist das zu entrichtende Entgelt, einschließlich etwaiger Zuschläge, vom Auftraggeber im Voraus zu zahlen. Zahlungen können per PayPal oder per Vorabüberweisung erfolgen. ALPHA EXPRESS ist berechtigt, die vereinbarte Leistung bis zur vollständigen Zahlung zu verweigern.
(4) Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, dann kann ab dem zweiten Auftrag Zahlung auf Rechnung vereinbart werden. Wird Zahlung auf Rechnung vereinbart, dann sind Rechnungsbeträge innerhalb von vierzehn (14) Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang der Rechnung beim Auftraggeber. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(5) ALPHA EXPRESS behält sich vor, die Bonität des Auftraggebers zu überprüfen, soweit Zahlung auf Rechnung vereinbart ist. Sollte die Überprüfung ergeben, dass keine ausreichende Bonität zur Zahlung auf Rechnung vorliegen, so ist ALPHA EXPRESS berechtigt, den Transport trotz e-Mail Transportbestätigung bis zur vollständigen Zahlung zurückzustellen. ALPHA EXPRESS wird den Auftraggeber hiervon umgehend nach Vorliegen des Prüfungsergebnisses in Kenntnis setzen.
(6) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Verpackung
Der Auftraggeber hat das zu befördernde Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dass ALPHA EXPRESS keine Schäden entstehen. Zur Verpackung gehören immer eine geeignete Außenverpackung, eine geeignete Innenverpackung sowie ein sicherer Verschluss.
Die Außenverpackung muss dem Inhalt gerecht so beschaffen sein, dass die verpackten Gegenstände nicht herausfallen, keine anderen Sendungen beschädigen und nicht selbst beschädigt werden. Es ist eine ausreichende Innenverpackung vorzusehen und durch Füllstoffe zu ergänzen. Bei transportsensiblen Gegenständen muss die Verpackung auf deren besondere Empfindlichkeit abgestimmt sein, um Eigenart, Menge sowie alle anderen Besonderheiten des jeweiligen Inhaltes im Einzelfall zu berücksichtigen. Die Verpackung muss den Inhalt der Sendung gegen Beanspruchungen, denen sie normalerweise während des Versands ausgesetzt ist (z. B. durch Druck, Stoß, Fall, Vibration oder Temperatureinflüsse), sicher schützen.
Eine Außenverpackung muss hinreichend fest und druckstabil sein. Sie muss außerdem ausreichend groß bemessen sein, um Platz für den gesamten Inhalt und die notwendigen Innenverpackungsteile zu bieten.
Die Innenverpackung muss den Inhalt fixieren und zur Außenverpackung hin und bei mehreren Inhaltsteilen untereinander allseitig polstern. Verkaufs- und Lagerverpackungen sind oftmals nur für den palettierten Versand ausgelegt. Für den Einzelversand sind zusätzliche Verpackungsmaßnahmen (z. B. Formschaum) als Transportverpackung zwingend erforderlich.
Zum Verschließen der Sendungen sind widerstandsfähige Materialien (z. B. reißfeste, selbstklebende Kunststoff-Packbänder oder faserverstärkte Nassklebebänder) zu verwenden, die den Sendungszusammenhalt garantieren. Je schwerer eine Sendung ist, desto widerstandsfähiger muss der Verschluss ausgeführt sein.
Verpackungen oder Verschlüsse dürfen keine scharfen Kanten, Ecken oder Spitzen, z. B. hervorstehende Nägel, Klammern, Holzsplitter oder Drahtenden, aufweisen. Die Verpackung muss das Transportgut vollständig umschließen.
ALPHA EXPRESS Kann weiter gehende Vorgaben zur Verpackung und Größe von Ladegut machen, die ebenfalls zu beachten sind.
(2) Anschrift und Absenderangaben
Der Auftraggeber wird die Sendung mit einer vollständigen Anschrift des Empfängers versehen.
Die Anschrift muss so genau und deutlich sein, dass die Sendung ohne Nachforschungen befördert und ausgeliefert werden kann. Sie darf keine Zusätze enthalten, die zu Missverständnissen führen oder die Bearbeitung der Sendung erschweren oder unmöglich machen.
Die Anschrift muss von oben nach unten geordnet den Namen des Empfängers (ggf. zuzüglich Firmenbezeichnung), die Zustellangaben (Straße und Hausnummer; soweit vorhanden, zuzüglich Nummer des Stockwerks und Wohnungsnummer; bei Firmen die Abteilungsbezeichnung), den Bestimmungsort mit vorangestellter Postleitzahl und bei grenzüberschreitender Beförderung das Bestimmungsland enthalten.
Der Bestimmungsort mit vorangestellter Postleitzahl soll in deutlichem Abstand von den Zustellangaben in der untersten Zeile stehen. Der Bestimmungsort ist ohne Zusätze, die nicht zur offiziellen Ortsbezeichnung gehören, anzugeben. Die Postleitzahl muss stets vollständig angegeben sein. Die Absenderangabe muss in ihrer Anordnung und in den Bestandteilen der Anschrift entsprechen. Die Absenderangabe darf die Deutlichkeit der Anschrift nicht beeinträchtigen.
(3) Der Auftraggeber wird – soweit möglich und erforderlich – vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Sendung machen, die auch im Schadenfall deren eindeutige Identifikation ermöglichen. Insbesondere gibt der Auftraggeber, auch für den Fall des Rücktransports nach Unzustellbarkeit, seine vollständige Anschrift in Deutschland auf der Sendung an.
(4) Der Auftraggeber oder Empfänger hat einen äußerlich feststellbaren Schaden oder einen Verlust des Sendungsgutes spätestens bei der Ablieferung der Sendung, einen nicht äußerlich erkennbaren Schaden oder Verlust innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung, jeweils unter deutlicher Kennzeichnung des Schadens oder Verlusts, anzuzeigen. Anderenfalls wird vermutet, dass der Schaden bei Ablieferung nicht vorhanden war, und die Sendung vollständig übergeben wurde.
7. Haftung
(1) Soweit in diesen AGB oder zwischen ALPHA EXPRESS und dem Auftraggeber nichts anderes ausdrücklich geregelt ist, haftet ALPHA EXPRESS bei nationalen Beförderungen nur nach Maßgabe der §§ 407 ff. HGB, insbesondere §§ 425 ff. HGB, bei grenzüberschreitenden Beförderungen nur nach Maßgabe der Art. 17 ff. CMR.
(2) ALPHA EXPRESS haftet für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die ALPHA EXPRESS, einer ihrer Leute oder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe (§ 428 HGB) vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat, ohne Rücksicht auf die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen. Für Schäden, die auf das Verhalten ihrer Leute oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, gilt dies nur, soweit diese Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen gehandelt haben. ALPHA EXPRESS haftet unbegrenzt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der ALPHA EXPRESS oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) ALPHA EXPRESS haftet im Übrigen für Verlust und Beschädigung von Sendungen, deren Beförderung nicht gemäß § 3 ausgeschlossen ist, sowie für die schuldhaft nicht ordnungsgemäße Erfüllung sonstiger Pflichten, nur im Umfang des unmittelbaren vertragstypischen Schadens bis zu den gesetzlichen Haftungsgrenzen. Der Ersatz aller darüberhinausgehenden Schäden ist ausgeschlossen; §§ 430, 432 HGB bleiben unberührt. Dies gilt unabhängig davon, ob ALPHA EXPRESS vor oder nach der Annahme der Sendung auf das Risiko eines solchen Schadens hingewiesen wurde, da besondere Risiken vom Auftraggeber versichert werden können. ALPHA EXPRESS ist von der Haftung befreit, soweit der Schaden auf Umständen beruht, die sie auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte (z. B. Streik, höhere Gewalt). Die in den §§ 425 Abs. 2 und 427 HGB genannten Fälle der Schadensteilung und besonderen Haftungsausschlussgründe bleiben ebenso unberührt wie andere gesetzliche Haftungsbegrenzungen oder Haftungsausschlüsse.
8. Datenschutz
ALPHA EXPRESS verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen von Angebotsanfragen und zur Vertragserfüllung sowie zu weiteren Zwecken. Alle Informationen zur Datenverarbeitung und zu den Datenschutzrechten betroffener Personen finden sich in der Datenschutzerklärung.
9. Schlussbestimmungen
(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus Verträgen, die diesen AGB unterliegen, ist Berlin (Sitz von ALPHA EXPRESS). Es gilt deutsches Recht.
(2) ALPHA EXPRESS ist nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und nimmt an solchen Verfahren auch nicht teil.